Satzung des ClubE31 Worldwide Owners Group e.V.
mit dem Sitz in Fußgönheim
Präambel
Die Bayerische Motoren Werke AG in München hat eine lange, einzigartige Coupé-Tradition.
Mit der Baureihe E31 (BMW 850/840) wurde diese Tradition fortgesetzt. Als 12- bzw. 8-Zylinder-Coupé erfüllt sie alle Voraussetzungen, um bis weit in das 20. Jahrhundert hinein das Vorbild für Exklusivität und technische Spitzenleistungen darzustellen.
Es ist uns eine Verpflichtung, „das schönste Coupé der Welt“ in der Öffentlichkeit lebendig zu halten.
Der ClubE31 Worldwide Owners Group e.V. wurde gegründet, um Besitzern und Freunden des BMW-Modells E31 technische, sportliche und gesellschaftliche Kontaktmöglichkeiten untereinander zu eröffnen. Er soll aber auch den ihm zukommenden Status in der Gruppe der weltweit in Clubs zusammengeschlossenen BMW-Freunde erhalten. Damit ist gewährleistet, dass allen interessierten Personen, öffentlichen und privaten Institutionen das Wissen um die Fahrzeuge des E31 in der Öffentlichkeit erhalten bleibt.
Um diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit der BMW Group zu erfüllen, gibt sich der Club die anhängende Satzung:
§1 Name, Logo, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Club führt den Namen „ClubE31 Worldwide Owners Group e. V.“ und hat seinen ständigen Sitz in:
67136 Fußgönheim, Andreas-Koob-Str. 1.
Der ClubE31 Worldwide Owners Group e.V. ist weltweit tätig. Er ist Mitglied der International Classic and Type Clubs Section im international Council of BMW Clubs.
Die Verwendung des Club-Logos obliegt allein dem Vorstand des ClubE31 Worldwide Owners Group e.V.
§2 Zweck des Clubs
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen am E31 Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis zu allen technischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen und an Veranstaltungen aller Art teilzunehmen. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der BMW Group, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.
§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
§4 Mitgliedschaft
(1) Außerordentliche Mitglieder (Forumsmitglieder) können alle Personen werden, welche die Ziele des Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Unberührt hiervon bleibt die Pflicht zur Einhaltung der Forumsregeln Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Die Anmeldung als außerordentliches Mitglied erfolgt schriftlich1) beim Vorstand. Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes ist beitragsfrei. Außerordentliche Mitglieder dürfen an Forumsaktivitäten und Clubveranstaltungen teilnehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder des ClubE31 Worldwide Owners Group e.V. können alle Personen werden, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung erfolgt schriftlich1) beim Vorstand. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung an. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand nachträglich bei der nächsten Vorstandssitzung. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber nachträglich als angenommen.
Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist beitragspflichtig und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine Gründe gem. §5 entgegensprechen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch das Ableben des Mitgliedes oder dem Ende der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem Vorstand schriftlich1) drei Monate vor Jahresende mitzuteilen.
Ausschluss oder Streichung: Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich1)mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.
§6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder derzeit für Deutschland 60,-€/Jahr, für EU-Mitgliedsstaaten 65,-€/Jahr und für die restlichen Staaten 75,-€/Jahr. Er ist zu Jahresbeginn bis zum 31.01 komplett zu entrichten und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern dem keine Gründe gemäß §5 entgegenstehen. Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag errechnet sich bei späterem Eintritt als dem 1. Januar anteilig rückwirkend zum jeweiligen Beginn des Quartals.
Über die Änderung von Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge, sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr, entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge werden vom Clubkassenwart verwaltet.
§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die vom Vorstand definierten Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des ClubE31 Worldwide Owners Group e.V. nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.
§8 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentlichen Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. Die Vollversammlung muss mindestensalle zwei Jahre einberufen werden (ordentliche Jahresversammlung). Hierzu ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitgliederstimmen einberufen werden.
Der Kassenbericht wird nach Prüfung durch den Kassenprüfer vom Vorstand jährlich veröffentlicht.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand über das vorangegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes.
2. Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt.
Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vierteln aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit abberufen werden.
3. Wahl von Kassenprüfern
4. Satzungsänderungen
5. Festlegung des Clubbeitrages
6. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von
ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge.
Die Satzung kann nur mit zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes, welches zu Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern zu wählen ist. Über alle gefassten Beschlüsse, insbesondere solche der Jahreshauptversammlung, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss.
§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Beisitzer
Kassenwart
Technikwart
Pressewart
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.
Der Gesamtvorstand tritt in der Regel zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Ort und Termine werden unter den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig abgestimmt. Auf Antrag eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder kann auch eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
§10 Vertretung nach außen
Der „ClubE31 Worldwide Owners Group e.V.“ wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der vertretungsberechtigten Vorstände ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, übernimmt diese Aufgabe der 2. Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs zu publizieren. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs.
Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.
§11 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich der ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich1) eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ein etwa vorhandenes Clubvermögen, einschließlich Exponaten, ist zum Auflösungszeitpunkt zu veräußern und dabei primär den Mitgliedern anzubieten. Der Erlös ist einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen, die ebenfalls während der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzulegen ist.
1) Anstelle des Schriftverkehrs kann auch eine elektronische Form z. B. Nachrichten innerhalb des ClubE31 e. V. im Internet oder per Mail erfolgen.