Autokäufer gehen nicht automatisch leer aus
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gebrauchtwarenkäufern gestärkt. Das Karlsruher Gericht erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, wonach der Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfällt, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteilige den Käufer unangemessen, weil er auch dann leer ausgehen sollte wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat, erklärte das BGH. (Az: VIII ZR 251/06 vom 17. Oktober 2007)
Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Geländewagen, der beim Verkauf rund 71.000 Kilometer gefahren worden war. Als einige Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, zeigte der Tacho fast 87.000 Kilometer. Die im Vertrag nach 15.000 Kilometern vorgesehene Inspektion hätte damit schon 827 Kilometer früher vorgenommen werden müssen. Ob dies jedoch zu dem Kurbelwellenschaden geführt hatte, blieb ungeklärt. Das Unternehmen, mit dem der Käufer die Reparaturkostenversicherung abgeschlossen hatte, wollte nicht zahlen, weil Garantieleistungen laut Vertrag von der Einhaltung der Inspektionsintervalle abhingen. Der BGH erklärte den Garantieausschluss für unwirksam, wie zuvor bereits das Landgericht im bayerischen Ansbach.
Verbraucher haben beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohändler auch ohne vertragliche Garantie einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Der Händler haftet für Fehler mindestens ein Jahr lang, eine Bestimmung, die nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden kann. Vertragliche Gebrauchtwagengarantien bieten den Kunden aber unter Umständen eine zusätzliche Absicherung und eine erleichterte Durchsetzbarkeit.
Quelle: Tagesschau.de
Gruß Rico