Also für die, die es interessiert:
So leid es mir tut, aber solange Euer 8er ein ganz normaler 8er ist, gehört er als KFZ zu den Gegenständen des alltäglichen Lebens und ist generell aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG (private Veräußrungsgeschäfte) auszunehmen. So hat jedenfalls das FG Schlesw.-Holst. am 02.10.2003 5 K 429/02 (EFG 2004, S. 285) entschieden. Das ist aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und das FG hat ausdrücklich die Revision zugelassen, so daß der BFH doch irgendwann mal anders entscheiden kann.
Also wichtig:
Gegenüber dem Finanzamt immer erklären, daß ein 8er ein Gegenstand des alltäglichen Lebens ist , auch wenn dem nicht so ist.
Dann kann bei einem Verkauf aller Voraussicht nach Nichts geschehen.
Passiert es aber, daß z.B. der Heilige Geist - wie am 19.04.2005 geschehen - über einen popeligen Golf kam, sieht die Sache schon ganz anders aus. Ich kann mir gut vorstellen, daß ein Finanzamt nunmehr argumentieren wird, daß der popelige Golf nun was Besonderes geworden und nicht mehr allein ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Bei einer Veräußerung will es dann den Veräußerungsgewinn versteuert haben.
In diesem Falle:
Der Herr hat's gegeben, der Staat hat's genommen!
AMEN