Ich hatte schonmal einen eigenen Thread gestartet, wurde jedoch drauf hingewiesen, das so etwas schon existiert.
Ich habe die Antworten alle durchgelesen, jedoch ist das Mitnehmen von Kindern ja auch eine rechtliche Sache.
Gibt es hier Erfahrungen aus dem Alltag ( Polizei etc.. ) die Kindersitze eingefordert haben ?
Schliesslich ist ein fehlender Kindersitz ein Strafbestand und wird mit Punkten geahndet.
Ich wär so gern mal informiert, was "rechtlich" richtig ist .
Mich quält seit dem Kauf meines 8er BMWs eine Frage, die die Sachundigen dieses Forum hoffentlich beantworten können.
Es geht darum , wie im E31 8er Coupee Kinder befördert werden dürfen.
Und zwar so, das nicht nur der Gesetzeshüter ( sprich Polizei ) ,- sondern auch Versicherungen bei evtl. Schadenansprüchen befriedigt werden.
Das Hauptproblem was ich erkenne, ist das das 8er Coupee als vollwertiger 4-Sitzer seine Abnahmen und Eintragungen erhalten hat, jedoch mit ( für mich ) sogenannten Fond-Notsitzen ausgestattet ist, bei denen kein Kinderrückhaltesystem anwendbar ist.
Weder Isofix - noch das "Eingurten" eines Standart Integral-Kindersitzes sind beim 8er auch nur ansatzweise fachgerecht möglich. ( Das eine hat er nicht (( nämlich Isofix-Einschübe )) und das andere kann er nicht ( halbrunder Übergang zwischen Sitzauflage und Rückenlehne )).
Eine Sitzunterlage hat keine geforderte gerade Auflagefläche, weshalb diese Möglichkeit auch rausfällt, zumal im 8er die Gurtführung der Fondsitze so geführt ist, das ein Strangulieren bzw. Schnittverletzungen des verunfallten Kindes nicht schwer vorstellbar sind.
Deshalb habe ich viel gelesen, und um die Sache noch komplizierter zu machen hier das dazu passende Gesetz:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen
in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,
nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden,
die den *) genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
Völlig unverständlich wird die Vorschrift jetzt dadurch, dass an Stelle des *) steht:
in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom
16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung
von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26),
der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist,
Weiter geht es in § 21 Abs. 1a StVO mit den Ausnahmen:
Abweichend von Satz 1
1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
Satz 1 nicht anzuwenden,
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den
vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung
anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer
Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
3. ist
a) beim Verkehr mit Taxen und
b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht
im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die
Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten
Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt,
wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung
möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige
Beförderung von Kindern gegeben ist.
Es folgt § 21 Abs. 1b StVO:
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter
drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr,
die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
daraus resultiert m.E. folgendes Fazit:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen
nur mitgenommen werden, wenn
* entweder amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze) benutzt werden
* oder technisch keine Möglichkeit besteht, solche Rückhalteeinrichtungen zu
befestigen; dann aber nur auf den Rücksitzen.
Was ich einem Polizisten entgegnen würde, wenn er mich überprüft, weis ich nicht.
Wäre toll, wenn wir das Problem hier mal angehen könnten.
Zur Info: ich habe 2 Kinder , der "Kleine" ist 7jahre und 1,35m gross , die "Grosse" ist 9 jahre und 1,40cm.
Ich befördere die Kiddys ab und zu mit dem 8er, und das OHNE Sicherheitskindersitze oder Sitzkissen. Geht ja auch nicht. Eben "nur" mit den Seriengurten angeschallt.
Mich durchzuckt es jedesmal, wenn eine Polizeistreife meine Wege kreuzt, und entweder ich oder die Polizisten "unwissend" sind.
Wer kann hier helfen ?
Grüße
dsu